Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01/2024

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (i. F. „AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen, Entwicklungs-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen der Insaas GmbH, Agnes-Pockels-Bogen 1, 80992 München (i. F. „Insaas“). Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die Insaas mit ihrem Vertragspartner (i. F. „Auftragsgeber“) über die von ihr angebotenen Lieferungen, Entwicklungs-, Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen schließt. Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen, Entwicklungs-, Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
(2) Widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, ungeachtet der Benennung, z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs-, Liefer- oder Entwicklungsbedingungen, finden keine Anwendung, selbst wenn Insaas diesen nicht explizit im Vorhinein widerspricht. Dies gilt auch, wenn Insaas auf ein Angebot oder Schreiben des Auftraggebers Bezug nimmt, das diese Bedingungen enthält. Die Bezugnahme ist keine Zustimmung zur Geltung dieser Bedingungen.

§ 2 Angebot, Auftragserteilung, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss
(1) Angebote von Insaas sind freibleibend.
(2) Angebote des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Auftragsbestätigung durch Insaas. Insaas kann Aufträge des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Sie werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
(3) Erklärungen, die auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichtet sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungserbringung
(1) Aufgabenstellung, Vorgehensweise und Art der zu erbringenden Leistungen werden in der Auftragsbestätigung durch Insaas festgelegt, sofern die Vertragspartner dies nicht schriftlich anderweitig vereinbaren.
(2) Die Leistungserbringung durch Insaas bemisst sich nach den vertraglich vereinbarten Zielen. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko der Leistungen trägt ausschließlich der Auftraggeber. Ein besonderer Verwendungszweck oder besondere Eignungserfordernisse bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistung bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(3) Insaas ist zu Teillieferungen und -abrechnungen berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 4 Leistungsfristen und -termine
(1) Leistungsfristen und –termine sind grundsätzlich nur Richtwerte, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
(2) Änderungen der Aufgabenstellung oder zusätzliche Leistungen verlängern die Ausführungsfrist bzw. den Liefertermin zzgl. eines angemessenen Zeitzuschlags. Gleiches gilt bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder sonstige aus der Sphäre des Auftraggebers herrührende Behinderungen.
(3) Soweit die Leistungsausführung von Vorleistungen oder Zulieferungen Dritter abhängig ist, stehen Leistungsfristen und –termine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Insaas haftet auch nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, insbesondere Arbeitskämpfe, Krieg, Terroranschläge oder sonstige, die Insaas nicht zu vertreten hat. Wird die Lieferung der Leistung auf Grund solcher Ereignisse für Insaas unzumutbar, kann Insaas vom Vertrag zurücktreten.
(4) Insaas wird dem Auftraggeber etwaige Verzögerungen oder Behinderungen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitteilen.
(5) Bei Nichteinhaltung verbindlicher Leistungsfristen und –termine steht dem Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung und/oder ein Rücktrittsrecht erst dann zu, wenn sich Insaas im Verzug befindet und der Auftraggeber ihr eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz gelten die Bestimmungen in §§ 6 bis 8.

§ 5 Vergütung, Nebenkosten, Fälligkeiten
(1) Die Vergütung bemisst sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
(2) Anfallende Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten, Spesen, Gebühren und Entgelte, Lizenzgebühren, Auslagen für Pläne, Kopie, Zeichnungen, Porto und Versandkosten sind uns auf Nachweis zu erstatten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3) Die Rechnung ist sofort nach Zugang zur Zahlung fällig, es sei denn ein Zahlungsziel ist vertraglich vereinbart worden.
(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Während des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist Insaas berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten.
(6) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung von Insaas nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig.
(7) Insaas ist berechtigt, (Teil-) Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, sofern nach Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, durch welche die Zahlungserfüllung durch den Auftraggeber gefährdet scheint.
(8) Bei Rücktritt eines bestätigten Auftrags durch den Auftraggeber werden 50 % der Auftragssumme fällig. Sollte der bis zur Stornierung erbrachte Aufwand höher als 50 % sein, werden 100 % der Auftragssumme fällig.

§ 6 Gewährleistung
(1) Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen der Insaas von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichem Verschleiß, unzulängliche Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen, unzureichende Wartung durch den Kunden oder Dritte entstanden sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt § 7 (Haftung) ergänzend.
(2) Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Mangels anzugeben.
(3) Gelingt es Insaas auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht, einen erheblichen Fehler zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde die Kaufsache (wie Software) vertragsgemäß nutzen kann, kann er die Minderung der Vergütung oder Rücktritt verlangen.
(4) Ansprüche wegen Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(5) Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt § 7 ergänzend.

§ 7 Haftungsbeschränkung
(1) Die Haftung von Insaas ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; hierbei haftet Insaas – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wobei jegliche Haftung für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen ist.
(2) Im Falle des Verzugs ist die Haftung von Insaas für Verzögerungsschäden auf zehn v. H. des Gesamtauftragswertes begrenzt. Im Übrigen ist jegliche Haftung von Insaas für mittelbare Folgeschäden und reine Vermögensschäden, insbesondere für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten außerdem nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Außerdem bleibt eine Haftung wegen arglistig verschwiegener Mängel und dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Insaas behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die Insaas gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Insaas zustehenden Saldoforderung.
(2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Insaas gefährdende Verfügungen zu treffen.

§ 9 Vertrauliche Informationen und Datenschutz
(1) Jede Partei bewahrt Stillschweigen über alle ihr zugegangenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, bewahrt diese Informationen sicher auf, sichert sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust und unbefugten Zugriff und wird sie zu keinen anderen als den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwenden. Außerdem stellt jede Partei sicher, dass ihre Mitarbeiter, Organe, Beauftragte und Auftragnehmer diese Verpflichtungen einhalten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Änderung, Verlängerung oder Kündigung des Vertrags für einen Zeitraum von drei Jahren weiter bestehen. Dies gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder im Nachhinein ohne Verschulden des Empfängers zugänglich werden. Vom Kunden im Vertrag zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten (“Daten”) werden von den Parteien unter Einhaltung der Europäischen Datenschutzrichtlinie und der Folgegesetzgebung in den jeweils gültigen Fassungen verarbeitet. Die Datenverarbeitung im Sinne dieses Vertrages erfolgt mit elektronischen und anderen Mitteln. Insaas verpflichtet sich in Bezug auf sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeitenden Daten des Kunden, für diese geeignete, wirtschaftlich angemessene und ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um diese Daten und Informationen zu schützen.
(2) Kundendaten (insbesondere Firma, Geschäftsadresse, Familien- und Vornamen, der Firmenvertreter, Telefonnummern und Email Adressen) werden zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und – abwicklung gespeichert. Der Zweck der Speicherung dieser Daten besteht im Aufbau und in der Pflege einer Kundendatenbank, der Dokumentation der Kundenbeziehungen und der Unterstützung von Mailings.

§ 10 Nutzungsrechte
(1) Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen.
(2) Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

§ 11 Vertragslaufzeit
(1) Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt.
(2) Eine außerordentliche Kündigung bleibt unberührt.

§ 12 Schulungen, Trainings, Workshops
(1) Für die Buchung bzw. Bestellung von Schulungen, Trainings, Workshops oder anderen kostenpflichtigen Veranstaltungen von Insaas entsteht die Teilnahmeberechtigung für den angemeldeten Teilnehmer des Kunden erst nach Bestätigung durch Insaas.
(2) Insaas behält sich vor, jegliche Veranstaltung auch nach Bestätigung des Teilnehmers kurzfristig abzusagen, wenn organisatorische oder wirtschaftliche Gründe eine Durchführung für Insaas nicht ermöglichen.
(3) Angemeldete Teilnehmer können Ihre Anmeldung kostenfrei bis 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich bei Insaas stornieren. Bis 7 Tage vor der Veranstaltung ist eine Stornierung gegen 50 % der Teilnahmegebühr möglich. Eine Stornierung zu späterem Zeitpunkt ist nicht möglich. Von einer anfallenden Stornogebühr können 50% als Gutschrift auf die Teilnahmegebühr einer neu gebuchten, späteren Veranstaltung von Insaas angerechnet werden.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages mit dem Auftraggeber unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll dasjenige gelten, was dem wirtschaftlich gewollten Ziel so nah wie möglich kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.